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Klasse Seite, kommenden Monat verbringen wir ein Wochenende hier bei euch um die Stadt zu erkunden. Hoffentlich ist es nicht so verregnet wie heute! Wir freuen uns und wünschen euch einen schönen Tag!
Werbung und Werbe-Hosting getilgt mit der Bitte um Verständnis.
Mit freundlichem Gruß CHerzog, Redaktion www.hofmann-goettig.de
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15.3.2014
Sehr geehrter Herr Kaufmann, vielen Dank für Ihren Zuspruch. Die Fusion von EVM und KEVAG wird ein Erfolg auch in ökologischer Hinsicht, aber mit etwas Geduld. MfG JoHo
Sehr geehrter Herr Kaufmann, vielen Dank für Ihren Zuspruch. Die Fusion von EVM und KEVAG wird ein Erfolg auch in ökologischer Hinsicht, aber mit etwas Geduld. MfG JoHo
15.03.2014
neue EVM zukunftsfähig mit 100 % Ökostrom im Gesamtstrommix aufstellen Sehr geehrter Herr Hoffmann-Göttig, herzlichen Glückwunsch zur Präsentation der neuen EVM. Ich kann Sie nur in Ihrer Zielsetzung unterstützen, dass die neue EVM der erste Ansprechpartner für die Energieversorgung und die Umsetzung der Energiewende im nördlichen Rheinland-Pfalz werden will … um die Energiewende gemeinsam mit den Kommunen und Bürgern zu gestalten. Sie sagen: „Die strategische und unternehmerische Ausrichtung der neuen EVM soll sich in erster Linie an den Bedürfnissen der Bürger und in zweiter am Markt orientieren.“ Wenn dies wirklich gewollt ist, ist einiges zu tun. Die Bürger erwarten 100 % erneuerbare Energien im Gesamtstrommix des kommunalen Energieversorgers. Davon ist die neue EVM aber noch weit entfernt, insbesondere wegen des großen Atom- und Kohlestromanteils im KEVAG-Gesamtstrommix. Auch waren die KEVAG-Investitionen in die Eigenstromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien eher Augenwischerei als wirklich in nennenswertem Umfang vorhanden. Viele Stromkunden – inkl. meiner Person – haben deshalb der Erkenntnis „100 % Ökostrom ist günstiger als der teure Atom- und Kohlestrom“ Taten folgen lassen und sind zu einem „echten“ 100% - Ökostromer gewechselt. Das große Ziel muss deshalb eine neue EVM mit 100% Ökostrom im Gesamtstrommix und vielen dezentralen Photovoltaik-, Wind-, Wasser- und Biomasseanlagen (optimal mit Bürgerbeteiligungsmöglichkeit) sein. Dies funktioniert nur mit innovativen Geschäftsmodellen (z.B. Contracting, Leasing von stromerzeugenden Heizungen, PV-Anlagen, etc.), die für die neue EVM selbstverständlich werden müssen. Wenn Sie genau dies als Verwaltungsratsvorsitzender mit klaren Zeitfenstern und einer guten Öffentlichkeitsarbeit auf den Weg bringen werden, wird die neue EVM noch besser und zukunftsfähiger aufgestellt sein. Dabei wünsche ich Ihnen viel Erfolg! Mit freundlichen Grüßen Bernd Kaufmann
neue EVM zukunftsfähig mit 100 % Ökostrom im Gesamtstrommix aufstellen Sehr geehrter Herr Hoffmann-Göttig, herzlichen Glückwunsch zur Präsentation der neuen EVM. Ich kann Sie nur in Ihrer Zielsetzung unterstützen, dass die neue EVM der erste Ansprechpartner für die Energieversorgung und die Umsetzung der Energiewende im nördlichen Rheinland-Pfalz werden will … um die Energiewende gemeinsam mit den Kommunen und Bürgern zu gestalten. Sie sagen: „Die strategische und unternehmerische Ausrichtung der neuen EVM soll sich in erster Linie an den Bedürfnissen der Bürger und in zweiter am Markt orientieren.“ Wenn dies wirklich gewollt ist, ist einiges zu tun. Die Bürger erwarten 100 % erneuerbare Energien im Gesamtstrommix des kommunalen Energieversorgers. Davon ist die neue EVM aber noch weit entfernt, insbesondere wegen des großen Atom- und Kohlestromanteils im KEVAG-Gesamtstrommix. Auch waren die KEVAG-Investitionen in die Eigenstromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien eher Augenwischerei als wirklich in nennenswertem Umfang vorhanden. Viele Stromkunden – inkl. meiner Person – haben deshalb der Erkenntnis „100 % Ökostrom ist günstiger als der teure Atom- und Kohlestrom“ Taten folgen lassen und sind zu einem „echten“ 100% - Ökostromer gewechselt. Das große Ziel muss deshalb eine neue EVM mit 100% Ökostrom im Gesamtstrommix und vielen dezentralen Photovoltaik-, Wind-, Wasser- und Biomasseanlagen (optimal mit Bürgerbeteiligungsmöglichkeit) sein. Dies funktioniert nur mit innovativen Geschäftsmodellen (z.B. Contracting, Leasing von stromerzeugenden Heizungen, PV-Anlagen, etc.), die für die neue EVM selbstverständlich werden müssen. Wenn Sie genau dies als Verwaltungsratsvorsitzender mit klaren Zeitfenstern und einer guten Öffentlichkeitsarbeit auf den Weg bringen werden, wird die neue EVM noch besser und zukunftsfähiger aufgestellt sein. Dabei wünsche ich Ihnen viel Erfolg! Mit freundlichen Grüßen Bernd Kaufmann
14.03.2014
Sehr geehrter Herr Kopp (2166),
wie heute auch die Rheinzeitung schreibt, steht eine abschließende Streckenführung des Aufzugs "Die Rechte" noch nicht fest, da bei dem Verwaltungsgericht noch ein Eilantrag anhängig ist. Die endgültige Aufzugsstrecke wird unmittelbar nach der Gerichtsentscheidung veröffentlicht. Ich selbst werde leider nicht an der Gegenveranstaltung teilnehmen können, weil ich im Ausland bin. Ich unterstütze den Aufruf des DGB aber mit voller Kraft und finde es richtig und wichtig zu zeigen, dass Neonazis in unserer Stadt nicht willkommen sind! Das wird die Bürgermeisterin im Namen der Stadt als Rednerin auch ganz klar zum Ausdruck bringen.
Verbieten ließ sich der Aufmarsch jedoch nicht. Das haben wir eingehend geprüft. Nach Artikel 8 des Grundgesetzes hat jeder das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Demonstrationsrecht ist ein für die Demokratie besonders wichtiges Freiheitsrecht. Es gibt allen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, ihre Meinung in der Öffentlichkeit wirksam zu äußern. Einschnitte in dieses Recht beeinträchtigen daher immer auch die Freiheit aller Bürger und Bürgerinnen. Artikel 8 des Grundgesetzes gilt deshalb auch für Versammlungen Rechtsextremer. Jeder Aufmarsch des rechten Spektrums ist aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich eine Versammlung im Sinne des Artikels 8, die – wie jede andere Demonstration – nicht schon deswegen unterbunden werden darf, weil dort abzulehnende politische und gesellschaftliche Auffassungen vertreten werden. Das Versammlungsrecht ist grundsätzlich „inhalts- und meinungsneutral“. Natürlich gibt es dafür rechtliche Grenzen: Insbesondere dürfen von der Versammlung keine strafbaren Meinungsäußerungen ausgehen, also z. B. solche, die den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 des Strafgesetzbuches) erfüllen; und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung dürfen nicht gewalttätig werden. Ein Verbot bzw. Abbruch einer rechtsextremen Versammlung kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, eben weil auch diese Versammlungen sich grundsätzlich auf das Grundrecht der Demonstrationsfreiheit berufen können.
Gründe, die ein Verbot oder einen Abbruch rechtfertigen können, sind die Folgenden:
Bei der Demo kommt es in einer der Versammlung zuzurechnenden Weise zu strafbaren Meinungsäußerungen, z. B. zu Parolen oder Äußerungen, die den o. g. Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird.
Von der Demo gehen Gewalttätigkeiten aus, und zwar nicht nur von einzelnen Teilnehmern oder Teilnehmergruppen, sondern in einem „das Bild der Gesamtveranstaltung prägenden“ Umfang.
Es werden Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet (siehe § 86a Strafgesetzbuch), z. B. Hakenkreuze.
Bevor ein Verbot ausgesprochen wird, ist allerdings immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d. h. von einem Verbot ist abzusehen, wenn der Gefahr hinreichend durch entsprechende Auflagen begegnet werden kann. Die Polizei wird die Situation morgen sehr genau beobachten und im Falle eines Falles reagieren. MFG Hofmann-Göttig, OB
Sehr geehrter Herr Kopp (2166),
wie heute auch die Rheinzeitung schreibt, steht eine abschließende Streckenführung des Aufzugs "Die Rechte" noch nicht fest, da bei dem Verwaltungsgericht noch ein Eilantrag anhängig ist. Die endgültige Aufzugsstrecke wird unmittelbar nach der Gerichtsentscheidung veröffentlicht. Ich selbst werde leider nicht an der Gegenveranstaltung teilnehmen können, weil ich im Ausland bin. Ich unterstütze den Aufruf des DGB aber mit voller Kraft und finde es richtig und wichtig zu zeigen, dass Neonazis in unserer Stadt nicht willkommen sind! Das wird die Bürgermeisterin im Namen der Stadt als Rednerin auch ganz klar zum Ausdruck bringen.
Verbieten ließ sich der Aufmarsch jedoch nicht. Das haben wir eingehend geprüft. Nach Artikel 8 des Grundgesetzes hat jeder das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Demonstrationsrecht ist ein für die Demokratie besonders wichtiges Freiheitsrecht. Es gibt allen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, ihre Meinung in der Öffentlichkeit wirksam zu äußern. Einschnitte in dieses Recht beeinträchtigen daher immer auch die Freiheit aller Bürger und Bürgerinnen. Artikel 8 des Grundgesetzes gilt deshalb auch für Versammlungen Rechtsextremer. Jeder Aufmarsch des rechten Spektrums ist aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich eine Versammlung im Sinne des Artikels 8, die – wie jede andere Demonstration – nicht schon deswegen unterbunden werden darf, weil dort abzulehnende politische und gesellschaftliche Auffassungen vertreten werden. Das Versammlungsrecht ist grundsätzlich „inhalts- und meinungsneutral“. Natürlich gibt es dafür rechtliche Grenzen: Insbesondere dürfen von der Versammlung keine strafbaren Meinungsäußerungen ausgehen, also z. B. solche, die den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 des Strafgesetzbuches) erfüllen; und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung dürfen nicht gewalttätig werden. Ein Verbot bzw. Abbruch einer rechtsextremen Versammlung kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, eben weil auch diese Versammlungen sich grundsätzlich auf das Grundrecht der Demonstrationsfreiheit berufen können.
Gründe, die ein Verbot oder einen Abbruch rechtfertigen können, sind die Folgenden:
Bei der Demo kommt es in einer der Versammlung zuzurechnenden Weise zu strafbaren Meinungsäußerungen, z. B. zu Parolen oder Äußerungen, die den o. g. Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird.
Von der Demo gehen Gewalttätigkeiten aus, und zwar nicht nur von einzelnen Teilnehmern oder Teilnehmergruppen, sondern in einem „das Bild der Gesamtveranstaltung prägenden“ Umfang.
Es werden Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet (siehe § 86a Strafgesetzbuch), z. B. Hakenkreuze.
Bevor ein Verbot ausgesprochen wird, ist allerdings immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d. h. von einem Verbot ist abzusehen, wenn der Gefahr hinreichend durch entsprechende Auflagen begegnet werden kann. Die Polizei wird die Situation morgen sehr genau beobachten und im Falle eines Falles reagieren. MFG Hofmann-Göttig, OB
13.03.2013
Hallo Herr Prof. Hofmann Göttig, ich habe einige Fragen wegen dem bevorstehenden Naziaufmarsch am Samstag in Koblenz. 1. Steht die Streckenführung dieser verabscheuenswürdigen Demo schon fest? 2. Nehmen Sie persönlich auch an einer der Gegenveranstaltungen teil? 3. Welche Gründe liegen vor, dass dieser Aufmarsch nicht verboten werden konnte? Ich bedanke mich schon jetzt für Ihr Engegement und verbleibe mit freundlichem Gruß Hemlut Kopp
Hallo Herr Prof. Hofmann Göttig, ich habe einige Fragen wegen dem bevorstehenden Naziaufmarsch am Samstag in Koblenz. 1. Steht die Streckenführung dieser verabscheuenswürdigen Demo schon fest? 2. Nehmen Sie persönlich auch an einer der Gegenveranstaltungen teil? 3. Welche Gründe liegen vor, dass dieser Aufmarsch nicht verboten werden konnte? Ich bedanke mich schon jetzt für Ihr Engegement und verbleibe mit freundlichem Gruß Hemlut Kopp
10. März 2014 13:00 Uhr
Sehr geehrter Herr Oehl (2136),
bezüglich der Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellern Ihres Praxisschildes hat sich ja das Ordnungsamt bereits direkt mit Ihnen in Verbindung gesetzt. Im Zuge der aktuellen Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung - bei welcher wir die Verhältnismäßigkeit intensiv abgewogen haben - sind Sie jetzt von einer Verwaltungsgebühr betroffen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes können wir dabei aber selbstverständlich keine Ausnahmen machen. Ich hoffe hier auf Ihr Verständnis. Zu Ihrem Anliegen bezüglich eines Bewohnerparkausweises: Die Ausstellung hier ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Sie müssen mit Hauptwohnsitz in einen parkraumbewirtschafteten Teil von Koblenz gemeldet sein. Sie sind Kraftfahrzeughalter, d.h. Sie haben ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und hierüber die Verfügungsgewalt. Das bedeutet: Ihr KFZ ist auf Ihre Person am Hauptwohnsitz zugelassen oder Sie sind nicht die/der eigetragene/r Eigentümer/in des KFZ, können aber eine Nutzungsbescheinigung der/des Eigentümer/ineinreichen (siehe Vordruck) Fahrzeugeigentümer, aber als Zweit- oder zusätzlicher Halter im Kraftfahrzeugschein eingetragen (Kopie des Kraftfahrzeugscheins ist erforderlich) oder Sie haben von Ihrer Firma einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt (Firma muss dies auf dem Antrag für den Parkausweis bestätigen und eine steuerliche Bescheinigung muss vorliegen). Voraussetzung ist außerdem, dass Sie keinen Stellplatz zur Verfügung gestellt bekommen. Sind Sie Mieter/in einer Wohnung, so muss dies durch den Wohnungseigentümer/-geber durch eine sog. Negative Stellplatzbescheinigung (siehe Vordruck) bestätigt werden. Eine derartige Bevorrechtigung für Gewerbebetriebe ist durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen. Diesbezüglich kann auch in Ihrem Falle keine Ausnahmeregelung getroffen werden. Allerdings besteht die Möglichkeit einen Parkausweis für soziale Dienste zu beantragen. Dieser berechtigt zwar nicht zum Parken vor Ihrer Praxis, jedoch wird Ihr Einsatz bei den Hausbesuchen dadurch erleichtert, dass unter Auslage des Ausweises im Fahrzeug kein Parkschein o.ä. gezogen werden muss. Zur Abklärung der genauen Anspruchsvoraussetzungen und Regelungsinhalte können Sie sich mit der Straßenverkehrsbehörde (Tel. 0261/129-4152 oder -4163) in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen Hofmann-Göttig, OB
Sehr geehrter Herr Oehl (2136),
bezüglich der Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellern Ihres Praxisschildes hat sich ja das Ordnungsamt bereits direkt mit Ihnen in Verbindung gesetzt. Im Zuge der aktuellen Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung - bei welcher wir die Verhältnismäßigkeit intensiv abgewogen haben - sind Sie jetzt von einer Verwaltungsgebühr betroffen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes können wir dabei aber selbstverständlich keine Ausnahmen machen. Ich hoffe hier auf Ihr Verständnis. Zu Ihrem Anliegen bezüglich eines Bewohnerparkausweises: Die Ausstellung hier ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Sie müssen mit Hauptwohnsitz in einen parkraumbewirtschafteten Teil von Koblenz gemeldet sein. Sie sind Kraftfahrzeughalter, d.h. Sie haben ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und hierüber die Verfügungsgewalt. Das bedeutet: Ihr KFZ ist auf Ihre Person am Hauptwohnsitz zugelassen oder Sie sind nicht die/der eigetragene/r Eigentümer/in des KFZ, können aber eine Nutzungsbescheinigung der/des Eigentümer/ineinreichen (siehe Vordruck) Fahrzeugeigentümer, aber als Zweit- oder zusätzlicher Halter im Kraftfahrzeugschein eingetragen (Kopie des Kraftfahrzeugscheins ist erforderlich) oder Sie haben von Ihrer Firma einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt (Firma muss dies auf dem Antrag für den Parkausweis bestätigen und eine steuerliche Bescheinigung muss vorliegen). Voraussetzung ist außerdem, dass Sie keinen Stellplatz zur Verfügung gestellt bekommen. Sind Sie Mieter/in einer Wohnung, so muss dies durch den Wohnungseigentümer/-geber durch eine sog. Negative Stellplatzbescheinigung (siehe Vordruck) bestätigt werden. Eine derartige Bevorrechtigung für Gewerbebetriebe ist durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen. Diesbezüglich kann auch in Ihrem Falle keine Ausnahmeregelung getroffen werden. Allerdings besteht die Möglichkeit einen Parkausweis für soziale Dienste zu beantragen. Dieser berechtigt zwar nicht zum Parken vor Ihrer Praxis, jedoch wird Ihr Einsatz bei den Hausbesuchen dadurch erleichtert, dass unter Auslage des Ausweises im Fahrzeug kein Parkschein o.ä. gezogen werden muss. Zur Abklärung der genauen Anspruchsvoraussetzungen und Regelungsinhalte können Sie sich mit der Straßenverkehrsbehörde (Tel. 0261/129-4152 oder -4163) in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen Hofmann-Göttig, OB
Sehr geehrter Herr Hinterweller (GB 2110),
wir haben für Ihr Anliegen etwas Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen müssen, freuen uns aber, Ihnen jetzt folgenden Vorschlag unterbreiten zu dürfen:
Zwar steht die Sporthalle am Schulzentrum Karthause auch zukünftig für Übernachtungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung. Die Stadt bietet Ihnen jedoch gerne die Schulsporthalle der Integrierten Gesamtschule Koblenz für bestimmte Zwecke zur Übernachtung an. Die dafür erforderliche Genehmigung kann bis Ende des Monats März erteilt werden. Wenn von Ihrer Seite aus für Ihre Fortbildungswochenenden nach wie vor Interesse besteht, bitte ich Sie, zuständigkeitshalber Kontakt zum Sport- und Bäderamt aufzunehmen. Wenden Sie sich bitte hier an den Leiter des Amtes, Herrn Sonntag (Tel: 0261/ 129 1551 · Fax: 0261/ 129 1550, E-Mail: ruediger.sonntag@stadt.koblenz.de). Ich habe ihn bereits vorinformiert. Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen Hofmann-Göttig, OB
wir haben für Ihr Anliegen etwas Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen müssen, freuen uns aber, Ihnen jetzt folgenden Vorschlag unterbreiten zu dürfen:
Zwar steht die Sporthalle am Schulzentrum Karthause auch zukünftig für Übernachtungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung. Die Stadt bietet Ihnen jedoch gerne die Schulsporthalle der Integrierten Gesamtschule Koblenz für bestimmte Zwecke zur Übernachtung an. Die dafür erforderliche Genehmigung kann bis Ende des Monats März erteilt werden. Wenn von Ihrer Seite aus für Ihre Fortbildungswochenenden nach wie vor Interesse besteht, bitte ich Sie, zuständigkeitshalber Kontakt zum Sport- und Bäderamt aufzunehmen. Wenden Sie sich bitte hier an den Leiter des Amtes, Herrn Sonntag (Tel: 0261/ 129 1551 · Fax: 0261/ 129 1550, E-Mail: ruediger.sonntag@stadt.koblenz.de). Ich habe ihn bereits vorinformiert. Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen Hofmann-Göttig, OB
Sehr geehrter Herr Follmann, in der Tat eröffne ich morgen um 10 Uhr im Rathaus eine Veranstaltung im Rahmen des Internationalen Frauentags. Eine städtische Unterstützung für den "Tibettag" am Montag ist mir nicht erinnerlich. MfG JoHo
Sehr geehrter Joachim Hofmann-Göttig,
am morgigen 8. März 2014 ist Weltfrauentag. Überübermorgen jährt sich der sogenannte \"Tibetaufstand\" vom 10. März 1959 zum 55. Male. Die/Der Tibet Initiative Deutschland e.V. ruft dazu auf, Flagge für Tibet zu zeigen. Viele Städte und Gemeinden in Deutschland nehmen bereits daran teil, so zum Beispiel auch die BUGA-Stadt Potsdam. Können Sie schon sagen, an welchen Gebäuden und Institutionen das in Koblenz möglicherweise der Fall sein wird - oder ehedem eine Hissung vorgesehen ist?
Danke,
herzliche Grüße
Bastian Follmann
Autor / Filmemacher
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Mehr Information zur Initiative unter:
http://www.tibet-flagge.de/
am morgigen 8. März 2014 ist Weltfrauentag. Überübermorgen jährt sich der sogenannte \"Tibetaufstand\" vom 10. März 1959 zum 55. Male. Die/Der Tibet Initiative Deutschland e.V. ruft dazu auf, Flagge für Tibet zu zeigen. Viele Städte und Gemeinden in Deutschland nehmen bereits daran teil, so zum Beispiel auch die BUGA-Stadt Potsdam. Können Sie schon sagen, an welchen Gebäuden und Institutionen das in Koblenz möglicherweise der Fall sein wird - oder ehedem eine Hissung vorgesehen ist?
Danke,
herzliche Grüße
Bastian Follmann
Autor / Filmemacher
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Mehr Information zur Initiative unter:
http://www.tibet-flagge.de/
Sehr geehrter Herr Zimmermann,
ich habe Ihre per Mail übersandten Fotos an das Ordnungsamt weiter geleitet. Danke für Ihr Engagement. MfG JoHo
ich habe Ihre per Mail übersandten Fotos an das Ordnungsamt weiter geleitet. Danke für Ihr Engagement. MfG JoHo