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Eintrag-Nr. 3560 -
Sehr geehrte Frau Werner (GB 3554),
es tut mir sehr leid, dass Sie die Situation so wahrnehmen. Ich hatte gehofft, Ihnen überzeugend klar gemacht zu haben, dass auch ich im Grundsatz viel Verständnis für den Tierschutz habe (GB 3546), aber es natürlich immer wieder der Abwägungen mit den Belangen auch der Bedürfnisse der Menschen und im Übrigens des Rechts bedarf.
MfG
JoHo
Sehr geehrte Frau Werner (GB 3554),
es tut mir sehr leid, dass Sie die Situation so wahrnehmen. Ich hatte gehofft, Ihnen überzeugend klar gemacht zu haben, dass auch ich im Grundsatz viel Verständnis für den Tierschutz habe (GB 3546), aber es natürlich immer wieder der Abwägungen mit den Belangen auch der Bedürfnisse der Menschen und im Übrigens des Rechts bedarf.
MfG
JoHo
Eintrag-Nr. 3559 -
Sehr geehrte Frau Born (GB 3550), sehr geehrte Herren Kühn (GB 3551), Schüller (GB 3553), Mildenberger (GB 3557), Döhler (GB 3558),
ich bitte um Verständnis, dass mit meiner sehr ausführlichen zwischen Ordnungsamt und Polizei abgestimmten Antwort zum Thema Fußgänger und Radfahrer (GB 3555) alles gesagt ist.
Zuständig ist die Polizeiinspektion Koblenz, die im Polizeipräsidium am Moselring ansässig ist.
MfG
Hofmann-Göttig
Sehr geehrte Frau Born (GB 3550), sehr geehrte Herren Kühn (GB 3551), Schüller (GB 3553), Mildenberger (GB 3557), Döhler (GB 3558),
ich bitte um Verständnis, dass mit meiner sehr ausführlichen zwischen Ordnungsamt und Polizei abgestimmten Antwort zum Thema Fußgänger und Radfahrer (GB 3555) alles gesagt ist.
Zuständig ist die Polizeiinspektion Koblenz, die im Polizeipräsidium am Moselring ansässig ist.
MfG
Hofmann-Göttig
Eintrag-Nr. 3558 -
Mit seiner letzten Stellungnahme zu den Beschwerden in Sachen undisziplinierter Radfahrer ist unser Oberbürgermeister jetzt fein raus: Der fließende Verkehr ist Polizeisache…, aber die kann ja nicht immer und überall zugegen sein. Folglich dürfen die Radfahrer weiterhin alle Freiheiten der Welt genießen, ohne dass sie von irgendeiner Stelle Zurechtweisungen befürchten müssten. Sie erlauben sich weiterhin alle Regeln des Straßenverkehrs zu missachten beziehungsweise nach Gutdünken zu nutzen.
Letztlich bleibt es dem einzeln Bürger überlassen, wie er mit der Gefahr Radfahrer auf den Bürgersteigen umgeht.
Meine Meinung und wie ich damit umgehe:
• Jedem auf dem Gehweg Radelnden darauf aufmerksam machen, ihm zurufen, dass sie auf dem Gehweg nichts verloren sondern auf der Straße zu fahren haben
• dem Radfahrer keinesfalls ausweichen, oder Platz zum vorbeifahren machen
• sein Beiseiteklingeln nicht beachten
Eine sogenannte \"gegenseitige Rücksichtnahme\" bestärkt das Radfahren auf Gehwegen und wird zur Selbstverständlichkeit. Deshalb muss man ihnen das Radeln auf den Gehwegen so hinderlich wie irgend möglich gestalten. Erst wenn sich die überwiegende Mehrheit der Fußgänger mit diesem Verhalten gegen die Rücksichtslosigkeit der Radfahrer stemmt, werden sie wohl oder übel unausweichlich die Straßen benutzen müssen.
Mit seiner letzten Stellungnahme zu den Beschwerden in Sachen undisziplinierter Radfahrer ist unser Oberbürgermeister jetzt fein raus: Der fließende Verkehr ist Polizeisache…, aber die kann ja nicht immer und überall zugegen sein. Folglich dürfen die Radfahrer weiterhin alle Freiheiten der Welt genießen, ohne dass sie von irgendeiner Stelle Zurechtweisungen befürchten müssten. Sie erlauben sich weiterhin alle Regeln des Straßenverkehrs zu missachten beziehungsweise nach Gutdünken zu nutzen.
Letztlich bleibt es dem einzeln Bürger überlassen, wie er mit der Gefahr Radfahrer auf den Bürgersteigen umgeht.
Meine Meinung und wie ich damit umgehe:
• Jedem auf dem Gehweg Radelnden darauf aufmerksam machen, ihm zurufen, dass sie auf dem Gehweg nichts verloren sondern auf der Straße zu fahren haben
• dem Radfahrer keinesfalls ausweichen, oder Platz zum vorbeifahren machen
• sein Beiseiteklingeln nicht beachten
Eine sogenannte \"gegenseitige Rücksichtnahme\" bestärkt das Radfahren auf Gehwegen und wird zur Selbstverständlichkeit. Deshalb muss man ihnen das Radeln auf den Gehwegen so hinderlich wie irgend möglich gestalten. Erst wenn sich die überwiegende Mehrheit der Fußgänger mit diesem Verhalten gegen die Rücksichtslosigkeit der Radfahrer stemmt, werden sie wohl oder übel unausweichlich die Straßen benutzen müssen.
Eintrag-Nr. 3557 -
Sehr geehrter Herr OB,
vielen Dank für die äußerst ausführliche Antwort!
Mein Anliegen bezieht sich in der Tat auf das Radfahren auf dem Gehsteig. Bitte kreiden Sie mir nicht die Beiträge anderer Gästebuchschreiber an!
Die Problematik wollte ich anhand der Beispiele nur anschaulich machen um zu erfahren, ob hier vielleicht eine Grauzone, eine Lücke in den Zuständigkeiten besteht.
Es wäre eine Erleichterung gewesen, wenn Mitarbeiter des Ordnungsamtes zumindest teilweise zuständig gewesen wären, denn die sind hier wirklich dauerhaft präsent, ganz im Gegensatz zur Polizei.
Ich entnehme Ihrer Antwort, dass es sich um fließenden Verkehr handelt, der allein in die Zuständigkeit der Polizei fällt.
Vielen Dank für diese Auskunft!
Auch wenn Sie nicht zuständig sind: wären Sie so freundlich, mir eine Kontaktadresse bei der Polizei zu nennen, an die ich mich wenden kann? Im Internet habe ich keine gefunden...
Sie schreiben, die Polizei sei (der Stadt)ein \"wichtiger und verlässlicher Partner in Sicherheitsfragen\".
Dann ist das Radfahren auf dem Gehsteig aus Sicht der Stadtverwaltung keine, oder keine hinreichend relevante Frage der Sicherheit...?
Soweit ich weiß, kooperiert die Stadt mit der Polizei in Themenbereichen wie Wohnungseinbrüchen, Rentnerabzocke und der Radikalisierung islamischer Jugendlicher...
Ich persönlich habe mehr Angst, von einem Radfahrer angefahren zu werden, als Opfer eines terroristischen Anschlags zu werden, weil ich das für lebensnäher und wahrscheinlicher halte.
MfG, Jens Mildenberger
Sehr geehrter Herr OB,
vielen Dank für die äußerst ausführliche Antwort!
Mein Anliegen bezieht sich in der Tat auf das Radfahren auf dem Gehsteig. Bitte kreiden Sie mir nicht die Beiträge anderer Gästebuchschreiber an!
Die Problematik wollte ich anhand der Beispiele nur anschaulich machen um zu erfahren, ob hier vielleicht eine Grauzone, eine Lücke in den Zuständigkeiten besteht.
Es wäre eine Erleichterung gewesen, wenn Mitarbeiter des Ordnungsamtes zumindest teilweise zuständig gewesen wären, denn die sind hier wirklich dauerhaft präsent, ganz im Gegensatz zur Polizei.
Ich entnehme Ihrer Antwort, dass es sich um fließenden Verkehr handelt, der allein in die Zuständigkeit der Polizei fällt.
Vielen Dank für diese Auskunft!
Auch wenn Sie nicht zuständig sind: wären Sie so freundlich, mir eine Kontaktadresse bei der Polizei zu nennen, an die ich mich wenden kann? Im Internet habe ich keine gefunden...
Sie schreiben, die Polizei sei (der Stadt)ein \"wichtiger und verlässlicher Partner in Sicherheitsfragen\".
Dann ist das Radfahren auf dem Gehsteig aus Sicht der Stadtverwaltung keine, oder keine hinreichend relevante Frage der Sicherheit...?
Soweit ich weiß, kooperiert die Stadt mit der Polizei in Themenbereichen wie Wohnungseinbrüchen, Rentnerabzocke und der Radikalisierung islamischer Jugendlicher...
Ich persönlich habe mehr Angst, von einem Radfahrer angefahren zu werden, als Opfer eines terroristischen Anschlags zu werden, weil ich das für lebensnäher und wahrscheinlicher halte.
MfG, Jens Mildenberger
Eintrag-Nr. 3556 -
Sehr geehrte Frau Heim (GB 3552),
ohne weitere Angaben zum Sachverhalt (Kennzeichen, Örtlichkeit) ist es schwierig auf Ihre Frage konkret einzugehen. Grundsätzlich erfolgt die Ahndung von Halt-/Parkverstößen nach pflichtgemäßem Ermessen der Verfolgungsbehörde. Dies gilt somit auch für jeden einzelnen Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung. Dieses Ermessen kann aber durch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder aber auf Grund von Sachverhalt bezogenen Anweisungen durch Vorgesetzte eingeschränkt sein/werden. Es liegt dann aber kein Ermessenfehlgebrauch vor. In diesen Fällen wurde nur auf einer höheren Ebene geprüft und abgewogen, ob und wie mit "besonderen Sachverhalten/Entwicklungen" umgegangen werden soll. Nur so kann bei ein und demgleichen "besonderen Sachverhalt" eine Gleichbehandlung trotz der Vielzahl an Überwachungskräften gewährleistet werden und Rechtsicherheit und Klarheit für den Verkehrsteilnehmer herbeigeführt werden. Die Aussage, dass die Mitarbeiter/-innen der Verkehrsüberwachung nichts mehr -also generell- selbst entscheiden dürften, ist nicht zutreffend und wäre für die Bewertung der unterschiedlichsten täglichen Sachverhalte und Situationen überhaupt nicht praktikabel und zielführend. MfG JoHo
Sehr geehrte Frau Heim (GB 3552),
ohne weitere Angaben zum Sachverhalt (Kennzeichen, Örtlichkeit) ist es schwierig auf Ihre Frage konkret einzugehen. Grundsätzlich erfolgt die Ahndung von Halt-/Parkverstößen nach pflichtgemäßem Ermessen der Verfolgungsbehörde. Dies gilt somit auch für jeden einzelnen Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung. Dieses Ermessen kann aber durch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder aber auf Grund von Sachverhalt bezogenen Anweisungen durch Vorgesetzte eingeschränkt sein/werden. Es liegt dann aber kein Ermessenfehlgebrauch vor. In diesen Fällen wurde nur auf einer höheren Ebene geprüft und abgewogen, ob und wie mit "besonderen Sachverhalten/Entwicklungen" umgegangen werden soll. Nur so kann bei ein und demgleichen "besonderen Sachverhalt" eine Gleichbehandlung trotz der Vielzahl an Überwachungskräften gewährleistet werden und Rechtsicherheit und Klarheit für den Verkehrsteilnehmer herbeigeführt werden. Die Aussage, dass die Mitarbeiter/-innen der Verkehrsüberwachung nichts mehr -also generell- selbst entscheiden dürften, ist nicht zutreffend und wäre für die Bewertung der unterschiedlichsten täglichen Sachverhalte und Situationen überhaupt nicht praktikabel und zielführend. MfG JoHo
Eintrag-Nr. 3555 -
Sehr geehrter Herr Mildenberger (GB 3549),
Ihre Ausführungen verwundern mich ein wenig. Anscheinend haben Sie das Bedürfnis eine Auskunft für alle eventuell auftretenden Sachverhalte des täglichen Lebens im Straßenverkehr zu erhalten. Ich möchte dann doch noch mal etwas konkreter werden, obgleich sich das bisherige Thema nur auf Radfahrer/-innen beschränkte.
Mit den folgenden Ausführungen sollte dann aber auch alles gesagt sein: Gemäß §1 Absatz 5 des Polizei und Ordnungsbehördengesetzes (POG) ist die Polizei grundsätzlich für die Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr zuständig. Das fachlich zuständige Ministerium wird über diese Norm zudem ermächtigt durch eine Zuständigkeitsverordnung Aufgaben auf die örtlichen Ordnungsbehörden zu übertragen. Das Ministerium hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit zur Abwehr der Gefahren durch haltende und parkende Fahrzeuge auf die örtlichen Ordnungsbehörde übertragen.
Bei der Stadtverwaltung Koblenz wird diese Aufgabe konkret durch die Verkehrsüberwachung -ruhende Verkehr- wahrgenommen. Ferner hat das Ministerium die Zuständigkeit für Geschwindigkeitskontrollen (ohne Anhalten) innerhalb geschlossener Ortschaften u.a. kreisfreien Städten als örtliche Ordnungsbehörden übertragen. Bei der Stadtverwaltung Koblenz wird diese Aufgabe konkret der Verkehrsüberwachung -fließende Verkehr- zugewiesen. Die Erfassung ist auf Kraftfahrzeuge (also Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen) beschränkt und erfolgt durch Lichtbilddokumentation mittels Radar- bzw. Lasertechnik (keine Lasermesspistole!).
Im Umkehrschluss zur sehr ausführlichen "Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts" ergibt sich durch den § 7 Absatz 5 somit für die übrigen Sachverhalte im Verkehrsrecht die Zuständigkeit der Polizei. Somit Fußgängerverkehr (z.B. Rotlichtverstoß) und eben auch der fließende Verkehr (z.B. grd. Radfahrer). Als fließender Verkehr, mitunter auch Fließverkehr genannt, werden grundsätzlich alle sich in Bewegung befindlichen Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bezeichnet, unabhängig davon ob sie gegenwärtig fahren oder verkehrsbedingt vorübergehend stehen bleiben (warten) oder gar die Handlung verbotswidrig erfolgt (Bsp. Radfahrer auf Gehweg)].
Das Gegenteil ist der ruhende Verkehr. Fahrzeuge sind alle Fortbewegungsmittel – mit Ausnahme der in §24 StVO genannten -, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen. Somit sind keine Fahrzeuge: § 24 StVO (Straßenverkehrsordnung) (1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung! Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend. (2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit. Ihre Frage zu Kinderwagen, Kinderfahrräder usw. dürfte damit beantwortet sein. Zuständigkeit hier -Polizei-. Die Sachverhalte wild urinieren , pöbeln oder Flaschen werfen (wohl alles während der Fahrt) könnten Verstöße gegen § 1 der StVO darstellen. § 1 StVO (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Je nach Einzelsachverhalt (Bedrohung, Körperverletzung) könnten auch Straftatbestände erfüllt sein. Für beide Sachverhalte obliegt die Zuständigkeit und somit auch die konkrete Bewertung grundsätzlich der Polizei, bei Straftaten zudem der Staatsanwaltschaft in der Zusammenarbeit mit der Polizei.
Ihr Bestreben, Radfahrer/-innen wegen einer Ordnungswidrigkeit zum Halten zu bringen, und/ oder bis zum Eintreffen der zuständigen Beamten festzuhalten (auch mittels Gewalt und Pfefferspray), halte ich für äußerst bedenklich und empfehle hier Ihrerseits Rücksprache mit Rechtsberatungsstellen (Rechtsanwälten) zu halten. Möglicherweise würden Sie sich selbst strafbar machen.
Mit "Jedermannsrecht" stellen Sie vermutlich auf den § 127 StPO (Strafprozessordnung) ab. § 127 Absatz 1 StPO (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1. Diese besondere Befugnis für Jedermann ist an bestimmte Vorraussetzungen geknüpft und setzt m.E. zumindest einmal eine erfolgte Straftat voraus. Auch hier kann ich Ihnen nur empfehlen, sich mit diesen Fragestellungen an entsprechende Rechtsberatungsstellen zu wenden.
Abschließend teile ich Ihnen mit, dass ich als Oberbürgermeister der Stadt Koblenz gegenüber der Polizei keine Weisungsbefugnis habe, ebenso umgekehrt. Sowohl die Stadtverwaltung als auch die Polizei sind in ihren kraft der Gesetze und Verordnungen übertragenen Aufgaben grundsätzlich eigenständig. Beide Institutionen stehen darüberhinaus im regelmäßigen und sehr respektvollem Erfahrungsaustausch auf den verschiedensten Ebenen. Nicht zuletzt ist gerade die Polizei ein wichtiger und verlässlicher Partner in Sicherheitsfragen. Ich weiß zudem, dass die Polizei die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger ernst nimmt. Trotzdem können weder Bedienstete der Polizei noch des Ordnungsamtes im jeweiligen Zuständigkeitsbereich immer und überall zugegen sein. Dies ist schlichtweg nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen Hofmann-Göttig
Sehr geehrter Herr Mildenberger (GB 3549),
Ihre Ausführungen verwundern mich ein wenig. Anscheinend haben Sie das Bedürfnis eine Auskunft für alle eventuell auftretenden Sachverhalte des täglichen Lebens im Straßenverkehr zu erhalten. Ich möchte dann doch noch mal etwas konkreter werden, obgleich sich das bisherige Thema nur auf Radfahrer/-innen beschränkte.
Mit den folgenden Ausführungen sollte dann aber auch alles gesagt sein: Gemäß §1 Absatz 5 des Polizei und Ordnungsbehördengesetzes (POG) ist die Polizei grundsätzlich für die Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr zuständig. Das fachlich zuständige Ministerium wird über diese Norm zudem ermächtigt durch eine Zuständigkeitsverordnung Aufgaben auf die örtlichen Ordnungsbehörden zu übertragen. Das Ministerium hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit zur Abwehr der Gefahren durch haltende und parkende Fahrzeuge auf die örtlichen Ordnungsbehörde übertragen.
Bei der Stadtverwaltung Koblenz wird diese Aufgabe konkret durch die Verkehrsüberwachung -ruhende Verkehr- wahrgenommen. Ferner hat das Ministerium die Zuständigkeit für Geschwindigkeitskontrollen (ohne Anhalten) innerhalb geschlossener Ortschaften u.a. kreisfreien Städten als örtliche Ordnungsbehörden übertragen. Bei der Stadtverwaltung Koblenz wird diese Aufgabe konkret der Verkehrsüberwachung -fließende Verkehr- zugewiesen. Die Erfassung ist auf Kraftfahrzeuge (also Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen) beschränkt und erfolgt durch Lichtbilddokumentation mittels Radar- bzw. Lasertechnik (keine Lasermesspistole!).
Im Umkehrschluss zur sehr ausführlichen "Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts" ergibt sich durch den § 7 Absatz 5 somit für die übrigen Sachverhalte im Verkehrsrecht die Zuständigkeit der Polizei. Somit Fußgängerverkehr (z.B. Rotlichtverstoß) und eben auch der fließende Verkehr (z.B. grd. Radfahrer). Als fließender Verkehr, mitunter auch Fließverkehr genannt, werden grundsätzlich alle sich in Bewegung befindlichen Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bezeichnet, unabhängig davon ob sie gegenwärtig fahren oder verkehrsbedingt vorübergehend stehen bleiben (warten) oder gar die Handlung verbotswidrig erfolgt (Bsp. Radfahrer auf Gehweg)].
Das Gegenteil ist der ruhende Verkehr. Fahrzeuge sind alle Fortbewegungsmittel – mit Ausnahme der in §24 StVO genannten -, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen. Somit sind keine Fahrzeuge: § 24 StVO (Straßenverkehrsordnung) (1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung! Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend. (2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit. Ihre Frage zu Kinderwagen, Kinderfahrräder usw. dürfte damit beantwortet sein. Zuständigkeit hier -Polizei-. Die Sachverhalte wild urinieren , pöbeln oder Flaschen werfen (wohl alles während der Fahrt) könnten Verstöße gegen § 1 der StVO darstellen. § 1 StVO (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Je nach Einzelsachverhalt (Bedrohung, Körperverletzung) könnten auch Straftatbestände erfüllt sein. Für beide Sachverhalte obliegt die Zuständigkeit und somit auch die konkrete Bewertung grundsätzlich der Polizei, bei Straftaten zudem der Staatsanwaltschaft in der Zusammenarbeit mit der Polizei.
Ihr Bestreben, Radfahrer/-innen wegen einer Ordnungswidrigkeit zum Halten zu bringen, und/ oder bis zum Eintreffen der zuständigen Beamten festzuhalten (auch mittels Gewalt und Pfefferspray), halte ich für äußerst bedenklich und empfehle hier Ihrerseits Rücksprache mit Rechtsberatungsstellen (Rechtsanwälten) zu halten. Möglicherweise würden Sie sich selbst strafbar machen.
Mit "Jedermannsrecht" stellen Sie vermutlich auf den § 127 StPO (Strafprozessordnung) ab. § 127 Absatz 1 StPO (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1. Diese besondere Befugnis für Jedermann ist an bestimmte Vorraussetzungen geknüpft und setzt m.E. zumindest einmal eine erfolgte Straftat voraus. Auch hier kann ich Ihnen nur empfehlen, sich mit diesen Fragestellungen an entsprechende Rechtsberatungsstellen zu wenden.
Abschließend teile ich Ihnen mit, dass ich als Oberbürgermeister der Stadt Koblenz gegenüber der Polizei keine Weisungsbefugnis habe, ebenso umgekehrt. Sowohl die Stadtverwaltung als auch die Polizei sind in ihren kraft der Gesetze und Verordnungen übertragenen Aufgaben grundsätzlich eigenständig. Beide Institutionen stehen darüberhinaus im regelmäßigen und sehr respektvollem Erfahrungsaustausch auf den verschiedensten Ebenen. Nicht zuletzt ist gerade die Polizei ein wichtiger und verlässlicher Partner in Sicherheitsfragen. Ich weiß zudem, dass die Polizei die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger ernst nimmt. Trotzdem können weder Bedienstete der Polizei noch des Ordnungsamtes im jeweiligen Zuständigkeitsbereich immer und überall zugegen sein. Dies ist schlichtweg nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen Hofmann-Göttig
Eintrag-Nr. 3554 -
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Hofmann-Göttig,
ich verfolge die Eintragungen hier nicht ständig, aber doch relativ häufig.
Mir ist Folgendes negativ aufgefallen:
Es scheint dass das Abstellen von Missständen, gleich welcher Art, bei der Stadtverwaltung nicht oder nur bedingt gelingt. Die Leute beschweren sich über Falsch- und Dauerparker, Raser, rücksichtslose Radfahrer, wie viel Geld in dieser Stadt für fragwürdige Dinge zum Fenster rausgeschmissen wird; das alles ist hier Dauerthema, weil Ihre verschiedenen Behörden es einfach nicht schaffen, dort Abhilfe zu leisten. Find ich echt schlimm, aber ich habe ja schon lange den Verdacht, dass man alle Paar Jahre ein Kreuzchen machen darf oder soll und danach machen unsere gewählten Vertreter nicht was das Volk will, sondern die Lobbyisten. Dies passiert im Kleinen wie im Großen.
In unserer Stadt fällt mir auf, dass das Einzige was wirklich zu funktionieren scheint, die Verfolgung und Tötung von Tieren ist. Das scheint auch niemanden außer mir zu stören, da ich leider wohl die Einzige hier bin, die sich dagegen wehrt und das nicht gut findet.
Auch werden wir Bürger erleben, dass auf der Metternicher Höhe das Naturschutzgebiet dem Mammon zum Opfer fällt.
Ich hatte Sie im vorigen Sommer gebeten, ob der Taubenschutzverein nicht ein Gebäude des ehemaligen Tierheims zur Unterbringung der Tiere bekommen kann. Bis heute hat sich auf diesem Gelände absolut nichts getan und es sind auch nicht alle Bürger mit der Errichtung einer Freizeitanlage einverstanden, da befürchtet wird, dass dieser Platz gerade im Sommer zu einer nächtlichen Partymeile wird.
Es gibt bis heute keinerlei Vorschritte in der Bebauung und Neugestaltung. Da tun sich ein Paar Leute zusammen und sagen der Verwaltung, wir möchte dort etwas Neues machen und schon können andere diesen Platz nicht mehr nutzen.
Der Stadttaubenverein würde auch gerne einen winzigen Teil von diesem Grundstück haben, das ist aber komischerweise nicht möglich.
Ich bin echt mal gespannt, wie lange dieses Gelände noch ungenutzt bleibt, es aber auch kein Anderer nutzen darf.
Wie schon erwähnt, wundere ich mich sehr, dass viele Dinge einfach in dieser Stadt nicht klappen, wenn es aber um die Vernichtung von Lebewesen geht, da funktioniert plötzlich alles reibungslos.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Werner
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Hofmann-Göttig,
ich verfolge die Eintragungen hier nicht ständig, aber doch relativ häufig.
Mir ist Folgendes negativ aufgefallen:
Es scheint dass das Abstellen von Missständen, gleich welcher Art, bei der Stadtverwaltung nicht oder nur bedingt gelingt. Die Leute beschweren sich über Falsch- und Dauerparker, Raser, rücksichtslose Radfahrer, wie viel Geld in dieser Stadt für fragwürdige Dinge zum Fenster rausgeschmissen wird; das alles ist hier Dauerthema, weil Ihre verschiedenen Behörden es einfach nicht schaffen, dort Abhilfe zu leisten. Find ich echt schlimm, aber ich habe ja schon lange den Verdacht, dass man alle Paar Jahre ein Kreuzchen machen darf oder soll und danach machen unsere gewählten Vertreter nicht was das Volk will, sondern die Lobbyisten. Dies passiert im Kleinen wie im Großen.
In unserer Stadt fällt mir auf, dass das Einzige was wirklich zu funktionieren scheint, die Verfolgung und Tötung von Tieren ist. Das scheint auch niemanden außer mir zu stören, da ich leider wohl die Einzige hier bin, die sich dagegen wehrt und das nicht gut findet.
Auch werden wir Bürger erleben, dass auf der Metternicher Höhe das Naturschutzgebiet dem Mammon zum Opfer fällt.
Ich hatte Sie im vorigen Sommer gebeten, ob der Taubenschutzverein nicht ein Gebäude des ehemaligen Tierheims zur Unterbringung der Tiere bekommen kann. Bis heute hat sich auf diesem Gelände absolut nichts getan und es sind auch nicht alle Bürger mit der Errichtung einer Freizeitanlage einverstanden, da befürchtet wird, dass dieser Platz gerade im Sommer zu einer nächtlichen Partymeile wird.
Es gibt bis heute keinerlei Vorschritte in der Bebauung und Neugestaltung. Da tun sich ein Paar Leute zusammen und sagen der Verwaltung, wir möchte dort etwas Neues machen und schon können andere diesen Platz nicht mehr nutzen.
Der Stadttaubenverein würde auch gerne einen winzigen Teil von diesem Grundstück haben, das ist aber komischerweise nicht möglich.
Ich bin echt mal gespannt, wie lange dieses Gelände noch ungenutzt bleibt, es aber auch kein Anderer nutzen darf.
Wie schon erwähnt, wundere ich mich sehr, dass viele Dinge einfach in dieser Stadt nicht klappen, wenn es aber um die Vernichtung von Lebewesen geht, da funktioniert plötzlich alles reibungslos.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Werner
Eintrag-Nr. 3553 -
Muss man wirklich diese Hetze gegen Radfahrer hier hinnehmen. Ich finde das unerträglich.
Ein paar deutliche Worte der Moderation tun hier not.
Muss man wirklich diese Hetze gegen Radfahrer hier hinnehmen. Ich finde das unerträglich.
Ein paar deutliche Worte der Moderation tun hier not.
Eintrag-Nr. 3552 -
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
ich habe vorhin mit einer Politesse vom Ordnungsamt gesprochen. Ich bekam ein Knöllchen was ja auch richtig war, da ich falsch geparkt habe. Aber zurücknehmen wollte die Politesse das Knöllchen nicht. Ist auch ihr gutes Recht. Aber sie sagte, dass sie das grundsätzlich gar nicht mehr zurücknehmen dürfe. Ihr Chef hätte das eigene Ermessen der Politessen und männlichen Politessen zurück genommen und sie dürften nichts mehr selbst entscheiden.
Können Sie das bestätigen oder nachfragen wieso das so ist?
Gitti Heim
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
ich habe vorhin mit einer Politesse vom Ordnungsamt gesprochen. Ich bekam ein Knöllchen was ja auch richtig war, da ich falsch geparkt habe. Aber zurücknehmen wollte die Politesse das Knöllchen nicht. Ist auch ihr gutes Recht. Aber sie sagte, dass sie das grundsätzlich gar nicht mehr zurücknehmen dürfe. Ihr Chef hätte das eigene Ermessen der Politessen und männlichen Politessen zurück genommen und sie dürften nichts mehr selbst entscheiden.
Können Sie das bestätigen oder nachfragen wieso das so ist?
Gitti Heim
Eintrag-Nr. 3551 -
Hallo Frau Born,
Thema Radfahrer und ihre Bitte an den OB: Hier muss dringend etwas passieren.
Es passiert nichts mit den Rasern in der 20iger Zone der Casinostraße. Es passiert nichts mit den Falschabbiegern aus der Luisen- in die Casinostraße. Viele male hier angeprangert, leider keine Änderung erfolgt. Es wird weiter gerast, es wird weiter falsch abgebogen. Man resigniert.
MfG Herbert Kühn
Hallo Frau Born,
Thema Radfahrer und ihre Bitte an den OB: Hier muss dringend etwas passieren.
Es passiert nichts mit den Rasern in der 20iger Zone der Casinostraße. Es passiert nichts mit den Falschabbiegern aus der Luisen- in die Casinostraße. Viele male hier angeprangert, leider keine Änderung erfolgt. Es wird weiter gerast, es wird weiter falsch abgebogen. Man resigniert.
MfG Herbert Kühn